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   BVerwG, 26.08.1965 - II C 153.62   

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BVerwG, 26.08.1965 - II C 153.62 (https://dejure.org/1965,1148)
BVerwG, Entscheidung vom 26.08.1965 - II C 153.62 (https://dejure.org/1965,1148)
BVerwG, Entscheidung vom 26. August 1965 - II C 153.62 (https://dejure.org/1965,1148)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 09.06.1961 - GS 2/60
    Auszug aus BVerwG, 26.08.1965 - II C 153.62
    Die in Art. 11 Abs. 10 Unterabsatz a des Zweiten Änderungsgesetzes/G 131 vorgesehene Ausschlußfrist gilt auch für Fälle, in denen die Voraussetzungen des verspätet angemeldeten Anspruchs zweifelsfrei gegeben sind (unter Berücksichtigung von BSGE 10, 88 und 14, 246).

    Der Hinweis der Klägerin auf den Beschluß des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 9. Juni 1961 - GS 2.60 - (BSGE 14, 246) führe zu keinem anderen Ergebnis.

    Die Rückverweisung wäre allerdings entbehrlich, wenn die Berücksichtigung des Ablaufs der Ausschlußfrist - wie die Revision meint - rechtsmißbräuchlich wäre (vgl. auch BSGE 10, 88 ff.) oder wenn die Erwägungen, welche der Entscheidung des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 9. Juni 1961 (BSGE 14, 246 ff.) zugrunde liegen, auch in bezug auf Artikel II Abs. 10 Unterabsatz a des Zweiten Änderungsgesetzes/G 131 zugunsten der Klägerin tragfähig wären.

    Aus demselben Grunde hält der erkennende Senat es nicht für angängig, daß die Gerichte in die gesetzliche Ausschlußregelung im Wege der Auslegung unter Heranziehung der Gesetzesmotive einen weiteren Tatbestand einfügen mit der Folge, daß auch an diesen Tatbestand die Befreiung von der Ausschlußfrist geknüpft wird (BSGE 14, 246).

  • BVerwG, 04.04.1962 - V C 84.61

    Entschädigung für die zeitweise Beschlagnahme einer Wohnung von der

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1965 - II C 153.62
    Das persönliche Verschulden der Klägerin an der Fristversäumnis würde in diesem Falle schon deswegen zu verneinen sein, weil sie darauf vertrauen durfte, daß der Sachbearbeiter des Verbandes der Kriegsbeschädigten, Kriegshinterbliebenen und Sozialrentner e.V. über die hier in Betracht kommenden Rechtsvorschriften und Ansprüche hinreichend unterrichtet sei und daß er ihr nach Darlegung des Sachverhalts alle zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Maßnahmen nahegelegt habe (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 19. Februar 1964 - BVerwG V C 34.63 - [DÖV 1965 S. 250, LS, mit Hinweis auf BVerwGE 14, 109 ff. [BVerwG 04.04.1962 - V C 84/61]] undvom 9. November 1961 - BVerwG VIII C 429.59 - [JR 1963 S. 76]).

    Das Verschulden des S. wäre der Klägerin anzurechnen, wenn sie diesem auch bezüglich der Wahrung ihrer Ansprüche aus dem Gesetz zu Artikel 131 GG schon vor Ablauf der Ausschlußfrist eine Vollmacht erteilt hätte; dies ergibt sich aus dem Wesen des Vertretungsverhältnisses sowie aus dem Umstand, daß Artikel II Abs. 10 Unterabsatz a Satz 3 des Zweiten Änderungsgesetzes/G 131 in der hier einschlägigen Fassung des Dritten Änderungsgesetzes/G 131 keine Anhaltspunkte dafür bietet, daß allein auf das Verhalten des Vertretenen abzustellen sei (vgl. hierzu BVerwGE 14, 109 [BVerwG 04.04.1962 - V C 84/61] [110]).

  • BVerwG, 09.11.1961 - VIII C 429.59
    Auszug aus BVerwG, 26.08.1965 - II C 153.62
    Das persönliche Verschulden der Klägerin an der Fristversäumnis würde in diesem Falle schon deswegen zu verneinen sein, weil sie darauf vertrauen durfte, daß der Sachbearbeiter des Verbandes der Kriegsbeschädigten, Kriegshinterbliebenen und Sozialrentner e.V. über die hier in Betracht kommenden Rechtsvorschriften und Ansprüche hinreichend unterrichtet sei und daß er ihr nach Darlegung des Sachverhalts alle zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Maßnahmen nahegelegt habe (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 19. Februar 1964 - BVerwG V C 34.63 - [DÖV 1965 S. 250, LS, mit Hinweis auf BVerwGE 14, 109 ff. [BVerwG 04.04.1962 - V C 84/61]] undvom 9. November 1961 - BVerwG VIII C 429.59 - [JR 1963 S. 76]).

    Die danach möglicherweise unvollständige und demzufolge unrichtige Auskunft des S. außerhalb eines Vollmachtsverhältnisses könnte der Klägerin nicht angerechnet werden, und zwar auch dann nicht, wenn dessen Verhalten schuldhaft gewesen sein sollte (vgl. hierzu das schon angeführteUrteil vom 9. November 1961 - BVerwG VIII C 429.59 -).

  • BVerwG, 30.04.1962 - II C 109.60

    Festsetzung des Ruhegehalts - Vorliegen eines Dienstunfalls - Wahrung der

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1965 - II C 153.62
    Im Hinblick auf diese im Gesetz ausdrücklich angeführten Ausnahmetatbestände, für welche der Gesetzgeber übrigens auch Anmeldefristen gesetzt hat, hat der erkennende Senat schon in seinemUrteil vom 30. April 1962 - BVerwG II C 109.60 - in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 10, 88 ff.) die Frage verneint, ob ein Berechtigter sich nach Ablauf der Ausschlußfrist gegenüber der Ausschlußfristvorschrift und ihren für ihn nachteiligen Folgen mit Erfolg auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen kann, wenn sein Anspruch auf Dienstunfallversorgung - abgesehen von der Versäumung der Ausschlußfrist - offensichtlich begründet ist; er hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen, daß der Gesetzgeber auch zweifelsfreie Ansprüche nach Ablauf der Frist hat ausschließen wollen.
  • BVerwG, 07.12.1961 - VIII C 97.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1965 - II C 153.62
    Die in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 7. Dezember 1961 - BVerwG VIII C 97.60 - (BVerwGE 13, 209) zu den Folgen einer Versäumnis der in § 24 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627) - BWGöD - bestimmten Frist aufgeführten Gründe hätten auch für die im vorliegenden Fall in Rede stehende Frist Bedeutung.
  • BVerwG, 19.02.1964 - V C 34.63

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach dem Abgeltungsgesetz - Geltendmachung

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1965 - II C 153.62
    Das persönliche Verschulden der Klägerin an der Fristversäumnis würde in diesem Falle schon deswegen zu verneinen sein, weil sie darauf vertrauen durfte, daß der Sachbearbeiter des Verbandes der Kriegsbeschädigten, Kriegshinterbliebenen und Sozialrentner e.V. über die hier in Betracht kommenden Rechtsvorschriften und Ansprüche hinreichend unterrichtet sei und daß er ihr nach Darlegung des Sachverhalts alle zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Maßnahmen nahegelegt habe (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 19. Februar 1964 - BVerwG V C 34.63 - [DÖV 1965 S. 250, LS, mit Hinweis auf BVerwGE 14, 109 ff. [BVerwG 04.04.1962 - V C 84/61]] undvom 9. November 1961 - BVerwG VIII C 429.59 - [JR 1963 S. 76]).
  • BVerwG, 14.03.1968 - VI B 34.67

    Voraussetzungen für die Anmeldung von Ansprüchen auf Unfallfürsorge -

    Das Urteil vom 26. August 1965 - BVerwG II C 153.62 - (VerwRspr. Bd. 17 Nr. 210) behandelt die Frage, unter welchen Umständen der Anmeldende die Versäumung der in § 181 a BBG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 10 Unterabsatz a Satz 3 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG (i.d.F. des Art. 11 § 18 Abs. 1 des Dritten ÄndG G 131) gesetzten Frist für die Anmeldung von Ansprüchen auf Kriegsunfallversorgung nicht zu vertreten hat, also zur - wiederum befristeten - Nachmeldung berechtigt ist.

    Nach Ablauf dieser "Nachmeldefristen" ist eine Anmeldung von Dienstunfallansprüchen hier, von Kriegsunfallansprüchen dort schlechthin ausgeschlossen; dies ist den Urteilen vom 30. April 1962 - BVerwG II C 109.60 - (DÖD 1962 S. 195 = ZBR 1963 S. 182), vom 12. September 1963 - BVerwG II C 224.61 - (a.a.O.) und BVerwGE 24, 289 für § 150 BBG, dem Urteil vom 26. August 1965 - BVerwG II C 153.62 - (a.a.O.) für § 181 a BBG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 10 Unterabsatz a des Zweiten ÄndG G 131 zu entnehmen.

  • BVerwG, 30.09.1970 - VI B 66.69

    Pflicht der Behörde zum Hinweis auf die Anmeldepflicht von

    Ebenso bereits entschieden und nicht mehr klärungsbedürftig ist, daß die der Entscheidung des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 9. Juni 1961 (BSGE 14, 246) zugrunde liegenden Erwägungen im Rahmen der hier entscheidungserheblichen Anmeldefrist nicht zum Tragen kommen können (vgl. Urteile vom 26. August 1965 - BVerwG II C 153.62 - [VerwRspr. Bd. 17 Nr. 210] und vom 27. November 1969 - BVerwG II C 36.65 -).
  • BVerwG, 30.04.1970 - VI C 45.66

    Rechtsmittel

    Abgesehen davon hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, daß die Rechtsgrundsätze des Bundessozialgerichts zu den Folgen schuldloser Versäumung früherer Antragstellung im Rahmen des § 58 Abs. 2 G 131 nicht anwendbar sind (vgl. Beschluß vom 24. Juli 1969 - BVerwG II B 7.69 - entsprechend für den Bereich des Beamtenversorgungsrechts u.a. Urteile vom 26. August 1965 - BVerwG II C 153.62 - [VerwRspr.
  • BVerwG, 21.06.1982 - 6 C 69.80

    Erteilung einer Bescheinigung über eine Nachversicherung - Minderung der

    Bei dieser Sachlage sind - wie das Berufungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausgesprochen hat - die Voraussetzungen für eine Nachsicht- und Nachfristgewährung gemäß Art. 11 Abs. 10 Unterabsatz a des 2. ÄndGG 131 in der Fassung des Art. 11 § 18 Abs. 1 des 3. ÄndGG 131 gegeben; denn ein nach dem Gesetz zu Art. 131 GG Berechtigter, der den Rat und die Hilfe eines auf dem Gebiet der Betreuung von Kriegsbeschädigten tätigen Interessenverbandes wie dem VdK sucht, um seine Ansprüche nach diesem Gesetz geltend machen zu können, darf darauf vertrauen, daß die Mitarbeiter dieses Verbandes über die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften und Ansprüche hinreichend unterrichtet sind und ihm nach Darlegung des Sachverhalts alle zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Maßnahmen nahelegen (vgl. hierzu Urteile vom 9. November 1961 - BVerwG 8 C 429.59 - [JR 1963, 76], vom 19. Februar 1964 - BVerwG 5 C 34.63 - [DÖV 1965, 250 LS] und vom 26. August 1965 - BVerwG 2 C 153.62 - [VerwRspr. Bd. 17 Nr. 210]).
  • BVerwG, 16.05.1968 - II C 25.65

    Anspruch eines außerplanmäßigen Beamten auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst für

    Im übrigen hat der Senat schon in den Gründen seines Urteils vom 26. August 1965 - BVerwG II C 153.62 - (VerwRspr. Band 17 Nr. 210), das die Versäumung der Ausschlußfrist für die Anmeldung von Ansprüchen auf Kriegsunfallversorgung (§ 181 a BBG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 10 Unterabsatz a des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 [BGBl. I S. 1275]) betrifft, in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch allgemeine Bedenken gegen die in Rede stehende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angemeldet; es heißt dort:.
  • BVerwG, 17.04.1974 - VI B 84.73

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Abhängigkeit der Anmeldung von

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zugrundeliegenden Erwägungen für die hier entscheidungserhebliche Frist zur Anmeldung von Unfallfürsorgeansprüchen keine Geltung beanspruchen können (vgl. u. a. Urteile vom 26. August 1965 - BVerwG II C 153.62 - [VerwRspr. 17 Nr. 210] und vom 27. November 1969 - BVerwG II C 36.65 - sowie Beschluß vom 30. September 1970 - BVerwG VI B 66.69 -).
  • BVerwG, 24.07.1969 - II B 7.69

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

    Die Darlegungen des Berufungsgerichts darüber, daß nicht schon die Anträge vom 4. November 1960 und vom 3. November 1961, sondern erst der Antrag vom 21. April/25. Mai 1966 als Zahlungsantrag im Sinne des § 58 Abs. 2 G 131 (inhaltsgleich hier Art. VI Abs. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 [BGBl. I S. 1557]) anzuerkennen ist, daß § 58 Abs. 2 G 131 auch bei schuldloser Versäumung früherer Antragstellung nicht die Zahlung für Zeiträume gestattet, die vor dem Monat der Antragstellung liegen, und daß insoweit die vom Bundessozialgericht für das Recht der Kriegsopferversorgung und der Angestelltenversicherung entwickelten Rechtsgedanken (vgl. BSGE 14, 246 und 20, 48) nicht anwendbar sind, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die dies geklärt hat (vgl. Beschluß vom 16. März 1959 - BVerwG VI B 85.58 - [Buchholz BVerwG 234, § 58 G 131 Nr. 3], Urteil vom 29. Mai 1962 - BVerwG II C 215.60 -, Urteil vom 20. September 1962 - BVerwG II C 118.60 - [Buchholz BVerwG 234, § 58 G 131 Nr. 6], Urteil vom 26. August 1965 - BVerwG II C 153.62 - [VerwRspr.
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